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VIII. Rechte des Dritten im Zuge der Detektivüberwachung (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

Im Übrigen steht dem Dritten das Recht auf Privatsphäre (Art 8 EMRK) zu. Schon das Anfertigen von Fotos, auf denen der Dritte womöglich an privaten Orten „in prekärer Situation“ zu sehen ist, erscheint iZm dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) nicht unproblematisch. Ein gerechtfertigtes Interesse des anderen Ehegatten an „traditioneller“ Detektivüberwachung muss man anerkennen, sodass eine Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff oftmals vorliegen wird.8383Vgl zum Problem der Detektivüberwachung Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek4 § 1328a Rz 4a. Zu befürchten ist aber, dass bei „fehlendem“ sofortigem Erfolg des Nachweises einer ehebrecherischen Beziehung eine beharrliche Detektivüberwachung des Dritten einsetzt, braucht doch der Auftraggeber „das Kostenrisiko“ bei „erfolgreicher“ Überwachung letztlich nicht zu tragen.

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