Im Übrigen steht dem Dritten das Recht auf Privatsphäre (Art 8 EMRK) zu. Schon das Anfertigen von Fotos, auf denen der Dritte womöglich an privaten Orten „in prekärer Situation“ zu sehen ist, erscheint iZm dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) nicht unproblematisch. Ein gerechtfertigtes Interesse des anderen Ehegatten an „traditioneller“ Detektivüberwachung muss man anerkennen, sodass eine Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff oftmals vorliegen wird.83 Zu befürchten ist aber, dass bei „fehlendem“ sofortigem Erfolg des Nachweises einer ehebrecherischen Beziehung eine beharrliche Detektivüberwachung des Dritten einsetzt, braucht doch der Auftraggeber „das Kostenrisiko“ bei „erfolgreicher“ Überwachung letztlich nicht zu tragen.
