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VII. Unterschiedliche Betrachtung der Detektivkosten und des Wohnungserhaltungsanspruchs (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

Gem § 97 Abs 2 ABGB hat der Ehegatte, der über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unternehmen, damit der auf die Wohnung angewiesene Teil diese nicht verliere. Auch dieser Wohnungserhaltungsanspruch wirkt grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten, begründet also weder ein dingliches noch ein quasi-dingliches Recht. Nach den Grundsätzen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte vertritt die stRsp, dass ein Dritter dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten ersatzpflichtig werden kann. Es gebührt dann im Wege der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution die Herstellung des ehelichen Wohnrechts. Gerade iZm § 97 EheG ist die Rsp aber in der Frage, welche Voraussetzungen für eine schadenersatzrechtliche Haftung des Dritten wegen Beeinträchtigung des Wohnungserhaltungsanspruchs zu fordern sind, uneinheitlich.7878Vgl dazu auch näher Kerschner/Sagerer-Forić/Schoditsch, Familienrecht7 Rz 2/41. Einmal wird auf doloses bzw arglistiges Zusammenwirken,7979ZB 3 Ob 94/90 wobl 1993/18 = JBl 1991, 719 = immolex 2002/28. einmal auf Kenntnis des Dritten,80804 Ob 529/94 NZ 1995, 178. einmal auf Besitzverstärkung abgestellt.81811 Ob 518/87 JBl 1987, 518. Bei exekutivem Erwerb reiche Kenntnis des Dritten alleine nicht aus, maßgeblich sei nur der Inhalt der Versteigerungsbedingungen.8282JBl 1991, 583. Anders als beim relativen Recht der ehelichen Treue hat der Wohnungserhaltungsanspruch evidentermaßen (auch) eine vermögensrechtliche Komponente. Der Vergleich mit einem Forderungsrecht macht daher durchaus Sinn. Daher kann die Außenwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs (§ 97 ABGB) nicht mit der Treuepflicht (§ 90 ABGB) verglichen werden.

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