Gem § 97 Abs 2 ABGB hat der Ehegatte, der über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unternehmen, damit der auf die Wohnung angewiesene Teil diese nicht verliere. Auch dieser Wohnungserhaltungsanspruch wirkt grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten, begründet also weder ein dingliches noch ein quasi-dingliches Recht. Nach den Grundsätzen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte vertritt die stRsp, dass ein Dritter dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten ersatzpflichtig werden kann. Es gebührt dann im Wege der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution die Herstellung des ehelichen Wohnrechts. Gerade iZm § 97 EheG ist die Rsp aber in der Frage, welche Voraussetzungen für eine schadenersatzrechtliche Haftung des Dritten wegen Beeinträchtigung des Wohnungserhaltungsanspruchs zu fordern sind, uneinheitlich.78 Einmal wird auf doloses bzw arglistiges Zusammenwirken,79 einmal auf Kenntnis des Dritten,80 einmal auf Besitzverstärkung abgestellt.81 Bei exekutivem Erwerb reiche Kenntnis des Dritten alleine nicht aus, maßgeblich sei nur der Inhalt der Versteigerungsbedingungen.82 Anders als beim relativen Recht der ehelichen Treue hat der Wohnungserhaltungsanspruch evidentermaßen (auch) eine vermögensrechtliche Komponente. Der Vergleich mit einem Forderungsrecht macht daher durchaus Sinn. Daher kann die Außenwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs (§ 97 ABGB) nicht mit der Treuepflicht (§ 90 ABGB) verglichen werden.
