Gewisse Dimensionen der Eltern-Kind-Beziehung, wie etwa Abstammung, Aufenthaltsbestimmung, gehen über relative Rechte hinaus, wirken also tatsächlich absolut gegenüber jedermann. Deshalb kann die Rsp zum Ersatz der Detektivkosten gegen den Ehestörer in keiner Weise mit den Ehelichkeitsbestreitungskosten in Verbindung gebracht werden. Der Grund des Zuspruchs der Ehelichkeitsbestreitungskosten ist das rechtlich anerkannte Interesse am Umstand der „wahren Vaterschaft“, die vermögensrechtliche Ansprüche und Pflichten (Unterhaltsansprüche etc) nach sich zieht und sich – Seite 1001
