Geht es nach der Rsp, so besteht zwischen dem die Treuepflicht verletzenden Ehegatten und dem Ehestörer eine Solidarhaftung in Bezug auf die Detektivkosten. Der Dritte kann vom Ehegatten Regress nach § 896 ABGB nehmen, der sich nach den besonderen Umständen richtet, im Zweifel aber zur Hälftetragung verpflichtet. Es ist nicht auszuschließen, dass bei besonders geschickter Verheimlichungstaktik (mit Beschwichtigungstaktik gegenüber dem Dritten) im Innenverhältnis die Kostentragung ausschließlich beim „Treueignoranten“ anzusiedeln wäre. Aber selbst dann ist diese Betrachtungsweise für den Dritten als „Zumutung“ aufzufassen, da er zum einen als Beklagter behelligt wird und sodann als Kläger selbst auftreten muss. Das alles wegen fremder Eheprobleme!
