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IV. Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage für Detektivkostenersatz vom Dritten (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

Auf den Umstand, dass es der Rsp jeglicher dogmatischen Grundlage fehlt, wurde in der Literatur insb von Deixler-Hübner bereits hingewiesen.3535 Deixler-Hübner, Ersatz für außerprozessuale Aufwendungen – Anspruchshöhe und Anspruchsgrundlagen, ÖJZ 2002, 372; Deixler-Hübner, Anm zu 3 Ob 232/11f, iFamZ 2012/107; Deixler-Hübner, Anm zu 6 Ob 216/12a iFamZ 2013/144; Deixler-Hübner, iFamZ 2009/244; ebenso Hofmann/Grüblinger, Ehebruch und Schadenersatz (Teil I und II), EF-Z 2009/95 und EF-Z 2009/114. Dagegen steht ein anderer Teil der Lehre der Rsp durchaus unkritisch gegenüber.3636Vgl Reischauer in Rummel3 § 1323 Rz 23. Die in der Diskussion ebenso verwendeten Begriffe des „Abwicklungsinteresses“3737Vgl Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 8. und des „Bestandinteresses“ haben für die Erklärung des Detektivkostenersatzes bzw dessen Falsifizierung mE keinen Mehrwert.3838Ebenso Hofmann/Grüblinger, EF-Z 2009/114.

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