Auf den Umstand, dass es der Rsp jeglicher dogmatischen Grundlage fehlt, wurde in der Literatur insb von Deixler-Hübner bereits hingewiesen.35 Dagegen steht ein anderer Teil der Lehre der Rsp durchaus unkritisch gegenüber.36 Die in der Diskussion ebenso verwendeten Begriffe des „Abwicklungsinteresses“37 und des „Bestandinteresses“ haben für die Erklärung des Detektivkostenersatzes bzw dessen Falsifizierung mE keinen Mehrwert.38
