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III. Gesellschaftliche Auswüchse der Rsp des Detektivkostenersatzes (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

Eine Beziehung und insb das Ende einer Beziehung ist oftmals völlig unsachlich. Dritte damit zu behelligen ist völlig verfehlt und – wie zu zeigen sein wird – bereits de lege lata vom Gesetz gar nicht vorgesehen. Die Rsp hat mit dem Zuspruch des Ersatzes der Detektivkosten vom Dritten einen Irrweg beschritten, der nicht nur ab ovo dogmatisch verfehlt war, sondern geeignet ist, unerwünschte gesellschaftliche Auswüchse anzunehmen.

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