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II. Status quo der Rsp zum Ersatz der Detektivkosten vom Ehestörer (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

In konstanter Rsp1919ZB 3 Ob 575/92 EFSlg 69.092; 7 Ob 382/98x EFSlg 90.113; 7 Ob 74/99d MietSlg 54.178. und offensichtlich aus voller Überzeugung judiziert der OGH konträr zu den oben dargelegten Prinzipien und den anderen persönlichen Ehewirkungen2020Auf die Rsp zu den Ehelichkeitsbestreitungskosten gegen den Ehestörer und die Durchsetzung des ehelichen Wohnrechts in Bezug auf Dritte wird unten noch näher eingegangen (VI. und VII.). zur ehelichen Treue: In stRsp anerkennt der OGH einen Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener Überwachungskosten sowohl gegen den treulosen Ehegatten und gegen intim-verkehrende Ehestörer, als auch gegen rein freundschaftlich-verbundene Personen (anderen Geschlechts). Detektivkosten, die iZm der Nachweisführung der Verletzung der ehelichen Treuepflicht stehen, können sowohl während aufrechter Ehe als auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur vom untreuen Ehe

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partner, sondern auch – und dagegen richtet sich die Kritik des vorliegenden Beitrags – vom Dritten eingeklagt werden. Observationsaufwand zählt daher nicht bloß zu den vorprozessualen bzw außerprozessualen Kosten. Der OGH spricht den Ersatz der Detektivkosten vom Dritten unabhängig davon zu, ob der Seitensprung zu einer Ehezerrüttung geführt habe oder nicht. Es reiche, dass etwa im Zuge eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Situation bestehe.21211 Ob 114/09k EF-Z 2009/139; dazu noch näher unten IV.A.3.

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