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I. Die persönlichen Ehewirkungen als Rechte und Pflichten inter partes (Wagner)

Wagner3. AuflMai 2025

Das Familienrecht ist Schauplatz verschiedener weltanschaulicher Positionen.11 Wagner, Zivilrecht VI – Familienrecht5 (2022) Rz 2/1. Das trifft insb auch für das Eherecht zu. Da gibt es noch immer diejenigen, die das konservative Familienmodell – abwertend zT auch „Hausfrauenehe“ genannt – bevorzugen, solche, die das Wesen der Ehe mit fortschrittlicherem Gedankengut ausfüllen (Berufstätigkeit beider Teile, Teilung der Kindererziehung etc), andere, die Ehe als vorübergehendes Modell eines Zusammenlebens auffassen, und jene, die vom Modell der Ehe überhaupt Abstand nehmen und andere Formen des Zusammenlebens (zB außereheliche Lebensgemeinschaft) oder auch das „Single-Dasein“ wählen. In allen diesen Gruppen gibt es solche, die mit dem von ihnen gewählten Modell glücklich sind, aber auch andere, die ein einmal gewähltes Modell als begrenzend oder zu liberal erleben, also eher unglücklich sind. Der Gesetzgeber lässt nach dem Prinzip der staatlichen Nichteinmischung viele Modelle des Zusammenlebens zu. Allerdings ist niemand davor gefeit, durch Ereignisse/Selbsterkenntnisse/Fremderkenntnisse plötzlich von der Gruppe der „Glücklichen“ in jene der „Unglücklichen“ zu wechseln und umgekehrt. Ehe und Partnerschaft sind risikoträchtig, zählen also wie sonst zum „Lebensrisiko“. Dieses Risiko sollen allein die Partner, nicht aber Dritte, die Gesellschaft oder staatliche Institutionen tragen. Dieser Umstand manifestiert sich in rechtlicher Hinsicht in folgenden Aspekten:

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