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III. Die mietrechtliche Absicherung nächster Angehöriger im Todesfall nach dem MRG (Mondel)

Mondel3. AuflMai 2025

A. § 14 MRG als maßgebliche Grundlage

Die einschlägige Norm des § 14 MRG2626IdF BGBl I 2006/124. lautet wie folgt:

Mietrecht im Todesfall.

§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

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