Mondel3. AuflMai 2025
Die einschlägige Norm des § 14 MRG2626IdF BGBl I 2006/124. lautet wie folgt:
Mietrecht im Todesfall.
§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.