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II. Die mietrechtliche Absicherung nächster Angehöriger im Todesfall nach dem ABGB (Mondel)

Mondel3. AuflMai 2025

§ 1116a ABGB77IdF RGBl 1916/69. als einschlägige Norm lautet wie folgt:

Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.

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