A. Abgrenzung der Familiengerichtshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe
Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) ist im § 106 AußStrG, in den §§ 207 ff ABGB sowie im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) verankert. Die Kinder- und Jugendhilfe kann bei Gericht insbesondere bei Hinweis auf Vorbefassung ohne gerichtlichen Beschluss „gehört“ werden, insbesondere um Informationen zur Vorgeschichte und Kooperationsbereitschaft der Familie einzubringen.
