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VII. Auftragsarten der Jugendgerichtshilfe1515§ 48 JGG. (Leibetseder-Hainberger-Viktora)

Leibetseder-Hainberger-Viktora3. AuflMai 2025

A. Jugenderhebungen

Bei Jugenderhebungen werden im Auftrag der Gerichte und Staatsanwaltschaften alle Umstände erhoben, die für die Beurteilung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen und ihrer Lebensverhältnisse relevant sind. Diese betreffen sowohl die Lebenssituation der Betroffenen (Aufwachsen, Ausbildung, Beschäftigung, Einkommen …) als auch deren Umfeld (Familie, Freundeskreis) und Persönlichkeit (Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen, Risikoverhalten etc). Bei Jugendlichen finden regelmäßig Erhebungen mit Eltern statt, zudem wird Kontakt zu Betreuungseinrichtungen aufgenommen. Unter Einbeziehung aller Ergebnisse wird ein Bericht erstellt, in welchem die relevanten Informationen festgehalten werden. Zudem wird eine fachliche Einschätzung dazu getätigt, welche Maßnahmen angezeigt sind, um bestehende Problemlagen zu beseitigen.

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