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III. Ziele der Familiengerichtshilfe (Leibetseder-Hainberger-Viktora)

Leibetseder-Hainberger-Viktora3. AuflMai 2025

Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KindNam RÄG 201388Näher dazu ErläutRV 6f. soll mit der Einrichtung der Familiengerichtshilfe die Qualität und Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen in Angelegenheiten der Obsorge und des Kontaktrechtes verbessert werden. Eine Fokussierung des Verfahrens auf die wesentlichen Aspekte soll gelingen und Rollenkonflikte, in denen sich Richterschaft

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und Mitarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe häufig befinden, sollen vermieden werden, indem die fachlich-methodischen Aufgaben von der Familiengerichtshilfe übernommen werden. Nachhaltigere Lösungen familiärer Konflikte in Form von gütlichen Einigungen zwischen den Eltern bzw eine höhere Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen sollen durch die Mithilfe der Familiengerichtshilfe häufiger erreicht werden. Weiters trachtet die Familiengerichtshilfe zeitnah ihrem Auftrag nachzukommen und im Sinne des Kindeswohls lösungsorientiert mit den Familien zu arbeiten und dazu beizutragen, dass familiäre Konflikte nicht (weiter) eskalieren.99Vgl dazu Erlass der Familiengerichtshilfe vom 13.1.2022, 7.

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