Die Rechtsgrundlage der Familiengerichtshilfe ist mit dem KindNamRÄG 2013, welches am 1.2.2013 in Kraft getreten ist, in den §§ 106a, 106b und 106c AußStrG festgelegt worden. Weitere Ausführungen sind in zwei Erlässen geregelt, hierzu ein kurzer Überblick:
Die grundsätzlichen Aufgaben der Familiengerichtshilfe sind in § 106a Abs 1 AußStrG geregelt:
