Schon 1914 bei der Einfügung der ersten Teilnovelle des ABGB wurde in § 284 vorgesehen, dass bei den Bezirksgerichten „Vormundschaftsräte“ eingesetzt werden können, die das Gericht in Vormundschaftssachen unterstützen und von diesem zu einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert werden können.1 Zur Umsetzung gelangte diese Idee aber nie. Knapp 100 Jahre später, nämlich im Jahr 2008, griff die Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht der österreichischen Richtervereinigung in ihrem Positionspapier die Idee einer „Gerichtshilfe“ wieder auf und auch die Arbeitsgruppe „Obsorge Seite 809
