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I. Implementierung der Familien- und Jugendgerichtshilfe (Leibetseder-Hainberger-Viktora)

Leibetseder-Hainberger-Viktora3. AuflMai 2025

Schon 1914 bei der Einfügung der ersten Teilnovelle des ABGB wurde in § 284 vorgesehen, dass bei den Bezirksgerichten „Vormundschaftsräte“ eingesetzt werden können, die das Gericht in Vormundschaftssachen unterstützen und von diesem zu einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert werden können.11 Engel, Das Modellprojekt Familiengerichtshilfe, iFamZ 2012, 48. Zur Umsetzung gelangte diese Idee aber nie. Knapp 100 Jahre später, nämlich im Jahr 2008, griff die Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht der österreichischen Richtervereinigung in ihrem Positionspapier die Idee einer „Gerichtshilfe“ wieder auf und auch die Arbeitsgruppe „Obsorge

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und Besuchsrecht“ des Bundesministeriums für Justiz unterstützte dieses Anliegen. Trotz Skepsis war diesmal die Zeit reif und 2012 startete ein erster Modellversuch an vier Standorten österreichweit.22Vgl dazu Barth-Richtarz, Das Modellprojekt Familiengerichtshilfe, iFamZ 2012, 1.

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