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IV. Aufgaben der Familien- und Jugendgerichtshilfe (Leibetseder-Hainberger-Viktora)

Leibetseder-Hainberger-Viktora3. AuflMai 2025

Die Aufgaben der Familiengerichtshilfe liegen generell darin, der Richterschaft bei der Informationserhebung und Entscheidungsfindung in Verfahren, die die Obsorge und das Kontaktrecht betreffen, zu unterstützen. Wenn möglich und absehbar, versucht die Familiengerichtshilfe eine nachhaltige Lösung zwischen den Parteien zu erzielen. In ihrer fachlichen Verantwortung liegt es, darüber zu entscheiden, ob die Beantwortung der Fragestellung im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten liegt. Derzeit gehören zu den fachlichen Grenzen der Familiengerichtshilfe beispielsweise die Erhebung eines sexuellen Missbrauchs, die Erstellung von Rückfallprognosen oder die Einschätzung psychisch kranker Eltern. In diesen Fällen rät sie den Gerichten beispielsweise zur Beiziehung gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Gerichte alleine entscheiden, ob die Familiengerichtshilfe in einem Verfahren über die Obsorge und/oder das Kontaktrecht beauftragt wird.1010Vgl dazu Raffelsberger, Praxishandbuch Kinder- und Jugendschutz (2024) 2.9, 4.

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