Die Regelungen des Dritten Hauptstücks sind grds auch iZm der Obsorge nach dem Vierten Hauptstück (uU analog) anzuwenden, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden80 – siehe beispielsweise § 173 ABGB und § 213 Abs 2 ABGB zu medizinischen Behandlungen (hierzu VI.A.2.).
