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VI. Besondere Bestimmungen (Deixler-Hübner/Meisinger)

Deixler-Hübner/Meisinger3. AuflMai 2025

A. Persönliche Angelegenheiten

In wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl etwa § 141 Abs 4 ABGB zur Abstammung oder § 192 Abs 4 zur Annahme an Kindesstatt), eine Genehmigung des Gerichts einzuholen (§ 213 Abs 1 ABGB). Gem § 210 ABGB ist der KJHT generell von dieser Verpflichtung befreit.

Seite 572

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