A. Persönliche Angelegenheiten
In „wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten“ ist, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl etwa § 141 Abs 4 ABGB zur Abstammung oder § 192 Abs 4 zur Annahme an Kindesstatt), eine Genehmigung des Gerichts einzuholen (§ 213 Abs 1 ABGB). Gem § 210 ABGB ist der KJHT generell von dieser Verpflichtung befreit.
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