Seit der Trennung der Regelungen über die Vertretung volljähriger, nicht entscheidungsfähiger Personen von den Bestimmungen des Kindschaftsrechts mit dem SWRÄG 2006 (und der späteren Novellierung durch das 2. ErwSchG, siehe bereits I.A.)78 bezieht sich die Obsorge (einer anderen Person) ausschließlich auf minderjährige Personen, unabhängig von deren geistiger und psychischer Verfassung. Umgekehrt erfasst die Erwachsenenvertretung (in allen Varianten) stets volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Seite 571 Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher einer entsprechenden Unterstützung bedürfen.
