IZm der Übertragung der Obsorge werden insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Wahrung/Förderung des Kindeswohls idR psychologische Sachverständigengutachten einzuholen sein. Geeignete Sachverständige sollten ein Studium der Medizin oder klinischen Psychologie absolviert haben sowie eine Facharztausbildung bzw praktische Erfahrung (va) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie besitzen.68 Um die Kooperation mit der juristischen Praxis zu erleichtern, sollte der Sachverständige auch über grundlegende juristische Kenntnisse im Bereich der Obsorge und des Verfahrensrechts verfügen. Von einem 2009 abgehaltenen Arbeitskreis wurde idZ empfohlen, die Sachverständigenliste um ein eigenes Fachgebiet „Obsorge, Besuchsrecht, Kindeswohlgefährdung“ zu erweitern. Für die Aufnahme in diese Liste sollte – als Maßnahme der Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung – der Nachweis einer Prüfung bzw eines absolvierten Lehrgangs erbracht werden.69 In der Liste der Gerichtssachverständigen wurde infolgedessen das Fachgebiet „Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung)“ ergänzt.70
