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II. Obsorge iSd Vierten Hauptstücks (Deixler-Hübner/Meisinger)

Deixler-Hübner/Meisinger3. AuflMai 2025

A. Voraussetzungen

Die Obsorge umfasst gem § 158 ABGB die Bereiche Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder.2424Vgl Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer1.05 § 158 Rz 1; Höllwerth in P. Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), ABGB Kurzkommentar7 (2023) § 158 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr6 § 158 Rz 1; Gitschthaler in Schwimann/Kodek5 § 158 Rz 4. Grundsätzlich kommt die Obsorge nach dem Dritten Hauptstück beiden Eltern gemeinsam oder einem Elternteil alleine zu (siehe zur Aufhebung der früheren Vorrangstellung von Groß- und Pflegeeltern bereits I.A.), sofern kein Fall des § 207 ABGB vorliegt (siehe hierzu VIII.B.1.). Kann die Obsorge allerdings nicht – oder nicht vollständig – von den Eltern bzw einem Elternteil ausgeübt werden (und liegt kein Fall des § 207 ABGB vor), hat das Pflegschaftsgericht – allenfalls in Teilbereichen – nach dem Vierten Hauptstück eine oder mehrere andere geeignete Personen (bzw den KJHT) mit der Obsorge zu betrauen. Im Fall der akuten Kindeswohlgefährdung kann der KJHT allerdings auch unmittelbar Maßnahmen der Pflege und Erziehung treffen und ist in diesem Umfang ex lege vorläufig mit der Obsorge betraut (siehe VIII.B.2.).

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