A. Voraussetzungen
Die Obsorge umfasst gem § 158 ABGB die Bereiche Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder.24 Grundsätzlich kommt die Obsorge nach dem Dritten Hauptstück beiden Eltern gemeinsam oder einem Elternteil alleine zu (siehe zur Aufhebung der früheren Vorrangstellung von Groß- und Pflegeeltern bereits I.A.), sofern kein Fall des § 207 ABGB vorliegt (siehe hierzu VIII.B.1.). Kann die Obsorge allerdings nicht – oder nicht vollständig – von den Eltern bzw einem Elternteil ausgeübt werden (und liegt kein Fall des § 207 ABGB vor), hat das Pflegschaftsgericht – allenfalls in Teilbereichen – nach dem Vierten Hauptstück eine oder mehrere andere geeignete Personen (bzw den KJHT) mit der Obsorge zu betrauen. Im Fall der akuten Kindeswohlgefährdung kann der KJHT allerdings auch unmittelbar Maßnahmen der Pflege und Erziehung treffen und ist in diesem Umfang ex lege vorläufig mit der Obsorge betraut (siehe VIII.B.2.).
