vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Gesetzliche Grundlagen (Deixler-Hübner/Meisinger)

Deixler-Hübner/Meisinger3. AuflMai 2025

A. Viertes Hauptstück des ABGB

Die Obsorge einer anderen Person ist materiell-rechtlich abschließend im Vierten Hauptstück des ABGB unter dem Titel „Von der Obsorge einer anderen Person“ (§§ 204–230 ABGB) geregelt. Grds ist gem § 204 ABGB eine andere geeignete Person mit der Obsorge unter Beachtung des Kindeswohls zu betrauen, soweit nach dem Dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 ABGB („Findelkind“ bzw Kind einer minderjährigen unverheirateten Mutter) vorliegt. Vom VfGH wurde mit Ablauf des 30.9.2024 die bis dahin bestehende Vorrangstellung der Großeltern und Pflegeeltern in § 204 ABGB als verfassungswidrig aufgehoben, weil durch diese starre Priorisierung das Kindeswohl im Einzelfall nicht immer bestmöglich gefördert werden kann.11VfGH G 223/2022 iFamZ 2023/90 ( Beck); vgl Hörschlager/Pascher/Schmid, Obsorge, quo vadis? iFamZ 2023, 194; Meisinger in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.06 (Stand 15.04.2024, rdb.at) Vor §§ 204 ff Rz 8 ff mwN. Dadurch bzw durch die spiegelgleichen Aufhebungen in § 178 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB ist es – mangels einer gesetzlichen Neuregelung – zu einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs des Dritten Hauptstücks und daher einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vierten Hauptstücks gekommen. Da der bisherige Vorrang von Großeltern und Pflegeeltern vor anderen geeigneten Personen stets mit dem Schutz der Familie gem Art 8 EMRK begründet wurde, ergibt sich jedoch insofern ein neues potenzielles Spannungsfeld.22Siehe Meisinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Vor §§ 204 ff Rz 10 mwN.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!