A. Unrechtmäßig gewährte Unterhaltsvorschüsse
Grob schuldhaftes, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, das zur unrechtmäßigen Erst- oder Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen führt, kann nicht bloß strafrechtliche Konsequenzen zeitigen, sondern auch eine zivilrechtliche Rückersatzpflicht nach § 22 UVG begründen. Seit dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 zeitigt nicht nur die grob schuldhafte (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Veranlassung der Unterhaltsvorschussgewährung, sondern auch der grob schuldhafte Verbrauch gewährter Unterhaltsvorschüsse die Rechtsfolge der Rückersatzpflicht.1079 § 22 Abs 1 UVG ordnet seit dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 eine primäre1080 Solidarhaftung des benannten Personenkreises an.1081 Aus dieser Solidarhaftung (§ 1302 ABGB) mehrerer Haftpflichtiger folgt ein Regressanspruch (§ 896 ABGB) der vollumfänglich in Anspruch genommenen Person.1082 Für seinen Übergenuss hat das Kind nicht unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, sondern lediglich subsidiär zu den haftpflichtigen Personen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (§ 22 Abs 2 UVG).1083
