Wenngleich das UVG – auch im internationalen Vergleich – eine weitreichende Sicherung der Befriedigung der Lebenserhaltungsbedürfnisse von Minderjährigen bewirkt, erzielt es keinen vollständigen Unterhaltsschutz. Nach dem UVG können weder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bestehende Unterhaltsrückstände (§ 8 UVG) noch einmalig gebührende Sonderbedarfs<i>Neuhauser/Uitz</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Unterhaltsversorgung außerhalb des UVG, Seite 558 Seite 558
leistungen noch Unterhaltsforderungen Volljähriger bevorschusst werden. Demselben Schutzdefizit unterliegen Teilbeträge gesetzlicher Unterhaltsansprüche, die über dem Höchstrichtsatz liegen (§ 6 Abs 1 UVG), und allfällige Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder, deren geldunterhaltspflichtige Elternteile gänzlich unbekannt sind. In der Praxis erweisen sich schließlich jene Sachverhalte als problematisch, in denen nur Bruchteile des Unterhaltsbedarfs des Kindes einer Bevorschussung nach dem UVG zugänglich sind, weil der Geldunterhaltsschuldner lediglich in diesem Ausmaß leistungsfähig ist (§ 231 ABGB iVm § 3 UVG iVm § 4 Z 1 UVG).