A. Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzlichen Gebühren, die nach § 24 UVG ausschließlich vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind,1048 fallen bei der Gewährung, Weitergewährung (§ 18 UVG)1049 und Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse (§ 19 Abs 2 UVG) an.1050 § 24 UVG unterschiedet hierbei weder nach dem Vorschussgrund noch nach der Vorschussdauer.1051 Pauschalgebühren fallen für jedes einzelne Kind an.1052
