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VIII. Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen (§§ 16-21 UVG) (Neuhauser/Uitz)

Neuhauser/Uitz3. AuflMai 2025

A. Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittelverfahren

Als lex specialis zu §§ 43, 44 AußStrG ordnet § 16 UVG zur Sicherstellung des raschen Geldzuflusses und der Förderung der Auszahlungskontinuität erstens an, dass der Bewilligungsbeschluss sofort mit Zustellung – sohin vor dem Eintritt seiner Rechtskraft777777LGZ Wien 44 R 306/14x EFSlg 143.174; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 16 UVG Rz 1.zu vollziehen ist (§ 16 Abs 1 UVG),778778LG Eisenstadt 20 R 89/22w EFSlg 172.226. und bestimmt zweitens, dass sich ein Rekurs nur dann auf die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse auswirkt, wenn nach Prüfung der Rechtsmittelschrift779779 Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 16 UVG Rz 5. beträchtliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen (§ 16 Abs 2 UVG). Die Sistierung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse durch Innehaltung, von der die auszahlende Stelle nach § 16 Abs 3 UVG umgehend zu verständigen ist, kann die künftig auszuzahlenden Unterhaltsvorschussbeträge ganz oder teilweise betreffen, wobei sich diese Anordnung auch nur auf einen bestimmten Zeitraum beziehen kann.780780LGZ Wien 45 R 711/08d EFSlg 124.370; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 16 UVG Rz 2. Der Zweck der Innehaltung nach § 16 Abs 2 Satz 1 UVG besteht im Schutz der Vermögensinteressen des Bundes vor einem schlechtestenfalls nicht mehr einbringlichen Überbezug des Kindes.781781LGZ Wien 44 R 306/14x EFSlg 143.175.

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