A. Vertretungsmacht des KJHT
Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat es auch bei seiner Antragstellung auf Unterhaltsvorschussgewährung und im Unterhaltsvorschussverfahren zu vertreten (§ 9 Abs 1 UVG). Da zur Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet ist, der mit seiner Pflege und Erziehung betraut ist,610 kommt diesem auch die Befugnis und Pflicht zur Vertretung seines Kindes bei der Stellung seines Unterhaltsvorschussantrages und im anschließenden Unterhaltsvorschussverfahren zu (§ 158 Abs 2 Halbsatz 2 ABGB). In der Praxis werden die meisten Erstvorschussanträge jedoch vom KJHT gestellt, den der vertretungsbefugte Elternteil nach § 208 Abs 2 ABGB schriftlich zur Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen ermächtigte.
