vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VII. Unterhaltsvorschussverfahren (§§ 9–15 UVG) (Neuhauser/Uitz)

Neuhauser/Uitz3. AuflMai 2025

A. Vertretungsmacht des KJHT

Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat es auch bei seiner Antragstellung auf Unterhaltsvorschussgewährung und im Unterhaltsvorschussverfahren zu vertreten (§ 9 Abs 1 UVG). Da zur Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet ist, der mit seiner Pflege und Erziehung betraut ist,6106108 Ob 99/12k; Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 158 ABGB Rz 8. kommt diesem auch die Befugnis und Pflicht zur Vertretung seines Kindes bei der Stellung seines Unterhaltsvorschussantrages und im anschließenden Unterhaltsvorschussverfahren zu (§ 158 Abs 2 Halbsatz 2 ABGB). In der Praxis werden die meisten Erstvorschussanträge jedoch vom KJHT gestellt, den der vertretungsbefugte Elternteil nach § 208 Abs 2 ABGB schriftlich zur Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen ermächtigte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!