A. Grundlagen
Die antragsgebundene Bewilligung585 der Ausschüttung von Unterhaltsvorschüssen muss nach § 8 Satz 1 UVG für den Beginn jenes Monats586 erfolgen, in dem der Antrag587 des Kindes beim zuständigen Pflegschaftsgericht588 einlangt.589 Ob die Unterhaltsgewährungsvoraussetzungen exakt an diesem Monatsersten erfüllt waren oder nicht, ist nach § 8 Satz 1 UVG irrelevant.590
