A. Grundlagen
§ 1 UVG beschränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Unterhaltsvorschussrechts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche441 minderjähriger Kinder, worin die Koppelung des Unterhaltsvorschussrechts an das Kindesunterhaltsrecht (§§ 231–233 ABGB) deutlich zum Ausdruck kommt. Deshalb gestattet § 7 Abs 1 UVG dem Pflegschaftsgericht die gänzliche oder teilweise Versagung von Unterhaltsvorschüssen, wenn sich die für ihre Gewährung maßgeblichen Lebensumstände des Kindes oder seines Unterhaltsschuldners in der Zwischenzeit entsprechend änderten. Zu beachten ist, dass § 7 Abs 1 Z 1 UVG für Titelvorschüsse gilt (§ 3 UVG iVm § 4 Z 1 UVG), während § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Richtsatzvorschüsse (§ 4 Z 2–4 UVG) anzuwenden ist.
