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V. Versagung und Veränderung von Unterhaltsvorschüssen (§ 7 UVG) (Neuhauser/Uitz)

Neuhauser/Uitz3. AuflMai 2025

A. Grundlagen

§ 1 UVG beschränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Unterhaltsvorschussrechts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche44144110 Ob 43/13s; 10 Ob 7/16a (ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung seiner Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen). minderjähriger Kinder, worin die Koppelung des Unterhaltsvorschussrechts an das Kindesunterhaltsrecht (§§ 231–233 ABGB) deutlich zum Ausdruck kommt. Deshalb gestattet § 7 Abs 1 UVG dem Pflegschaftsgericht die gänzliche oder teilweise Versagung von Unterhaltsvorschüssen, wenn sich die für ihre Gewährung maßgeblichen Lebensumstände des Kindes oder seines Unterhaltsschuldners in der Zwischenzeit entsprechend änderten. Zu beachten ist, dass § 7 Abs 1 Z 1 UVG für Titelvorschüsse gilt (§ 3 UVG iVm § 4 Z 1 UVG), während § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Richtsatzvorschüsse (§ 4 Z 2–4 UVG) anzuwenden ist.

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