A. Grundlagen
1. Höchstgrenzen
Titelvorschüsse sind nach der gesetzlichen Ausgangslage in der vom Kind beantragten Höhe410 bis zur Grenze des im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsbetrages zu gewähren (§ 5 Abs 1 UVG).411 Verfügt das Kind über einen Unterhaltstitel, der seinen Unterhaltsschuldner (zB in einem Scheidungsfolgenvergleich seiner Eltern nach § 55a EheG) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von einem einzigen Euro verpflichtet, ist auch dieser Betrag einem Titelvorschuss zugänglich (§ 3 UVG iVm § 4 Z 1 UVG), weil § 5 Abs 1 UVG Unterhaltsvorschussbeträge keiner Untergrenze unterwirft und die Bewilligung dieses faktisch geringen Titelvorschusses dem Kind gestattet, später von einer (gegebenenfalls rückwirkenden) Unterhaltsvorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG zu profitieren, weshalb ihm kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist (§ 1295 Abs 2 ABGB).412 Verfügt das Kind über mehrere Unterhaltstitel, entscheidet der im jüngsten Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltsbetrag über die Begrenzung der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsvorschüsse.413
