A. Titelvorschüsse (§ 3 UVG iVm § 4 Z 1 UVG)
1. Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels
Für die Gewährung von sogenannten Titelvorschüssen ist das Vorhandensein eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels nach § 1 EO, der sich auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes bezieht (§ 3 Z 1 UVG), weitere Voraussetzung.168 Diese Anforderung erfüllt weder die schlichte Feststellung, dass dem Kind ein bestimmter Unterhaltsbetrag geschuldet wird, noch die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel.169 Dasselbe gilt für einen nicht aufgrund unionseuropäischer Vorgaben ex lege anzuerkennenden Globalunterhaltstitel (zB aus den USA), der nur die Summe eines insgesamt geschuldeten Gesamtunterhaltsbetrages angibt, der auf mehrere Kinder entfällt, weil dieser mangels ausreichender Bestimmtheit des für jedes Kind einzeln geschuldeten Unterhaltsbetrages nicht vollstreckbar ist, mag seine Vollstreckbarkeit im Nicht-EU-Ursprungsstaat auch zu bejahen sein.170
