Bei der Möglichkeit der Bevorschussung notleidender gesetzlicher Geldunterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Aszendenten, also gegen ihre Eltern (einschließlich Adoptiveltern: § 197 Abs 1 ABGB) und Großeltern, handelt es sich um die vorläufige <i>Neuhauser/Uitz</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsvorschussgewährung (§§ 1–2 UVG), Seite 428 Seite 428
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 231–233 ABGB) durch den Bund als Dritten. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Bevorschussung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern beschränkt (§ 1 UVG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 UVG). Daher sind vertraglich von Dritten originär eingegangene Unterhaltspflichten (zB von gesetzlich – außerhalb des § 233 ABGB – nicht unterhaltspflichtigen Seitenverwandten wie Onkeln, Tanten oder Geschwistern) nach dem UVG nicht bevorschussungsfähig. Dieser Rechtszustand ist rechtspolitisch hinnehmbar, weil derartige Fälle des erstmaligen Entstehens einer Unterhaltszahlungspflicht eines Dritten kraft Vertragsabschlusses in der Praxis kaum auftreten.