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II. Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsvorschussgewährung (§§ 1–2 UVG) (Neuhauser/Uitz)

Neuhauser/Uitz3. AuflMai 2025

A. Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes

Bei der Möglichkeit der Bevorschussung notleidender gesetzlicher Geldunterhaltsansprüche38385 Ob 508/92; 8 Ob 279/97f; 7 Ob 43/05g; 10 Ob 43/13s; 10 Ob 7/16a (ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung seiner Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen); LGZ Wien 48 R 119/10w EFSlg 127.587. von Kindern gegen ihre Aszendenten,3939Der Ehegattenunterhaltsanspruch eines minderjährigen Ehegatten (§ 94 ABGB) ist Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG folglich nicht zugänglich; hierzu Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 2 UVG Rz 3. also gegen ihre Eltern (einschließlich Adoptiveltern: § 197 Abs 1 ABGB)4040Aus der Ebene des materiellen Kindesunterhaltsrechts ist zu beachten, dass die Wirksamkeit der Adoption die Unterhaltsansprüche des Wahlkindes gegen seine leiblichen Eltern nicht zum Erlöschen bringt, sondern diese lediglich in eine gegenüber der Unterhaltspflicht der Adoptiveltern subsidiäre Unterhaltspflicht transformiert (§ 198 ABGB); hierzu statt vieler Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 198 ABGB Rz 1; Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 199 ABGB Rz 13 ff. und Großeltern,4141LGZ Wien 43 R 531/14b EFSlg 142.986 zur Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG auf die Unterhaltspflichten der Großeltern; zu alldem Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 UVG Rz 2. handelt es sich um die vorläufige

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Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 231–233 ABGB) durch den Bund als Dritten.424210 Ob 42/09p; LGZ Wien 44 R 381/13z EFSlg 139.208 uva; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 UVG Rz 4; beachte auch EuGH C-85/99, Vincent Offermanns und Esther Offermanns. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes434310 Ob 43/13s; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 UVG Rz 9. ist die Bevorschussung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern beschränkt (§ 1 UVG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 UVG). Daher sind vertraglich von Dritten originär eingegangene Unterhaltspflichten (zB von gesetzlich – außerhalb des § 233 ABGB – nicht unterhaltspflichtigen Seitenverwandten wie Onkeln, Tanten oder Geschwistern) nach dem UVG nicht bevorschussungsfähig.4444 Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 UVG Rz 2. Dieser Rechtszustand ist rechtspolitisch hinnehmbar, weil derartige Fälle des erstmaligen Entstehens einer Unterhaltszahlungspflicht eines Dritten kraft Vertragsabschlusses in der Praxis kaum auftreten.

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