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XIV. Verwirkung (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unterhaltsanspruch von nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern nicht verwirkt werden,458458RIS-Justiz RS0047642; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 Rz 22; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 75. und zwar selbst dann nicht, wenn sie bereits volljährig sind.4594593 Ob 177/20f; Stefula in KBB7 § 231 Rz 11. Es kann jedoch eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts eines Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn es eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde.460460RIS-Justiz RS0047504; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 Rz 22; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 75. Auch eine solche Rechtsfolge kann sich – in Anlehnung an die Judikatur zur Verwirkung des ehelichen oder nachehelichen Unterhalts461461Vgl 3 Ob 217/14d. – nur auf nach dem Zeitpunkt dieser Handlung liegende Perioden beziehen, nicht jedoch auf Unterhaltsrückstände, die in der Zeit vor der Verwirklichung des Beschränkungstatbestands fällig geworden sind.4624628 Ob 72/24g JusGuide 2024/48/22161 (OGH).

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