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XIII. Verjährung von Unterhaltsforderungen (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden.442442RIS-Justiz RS0034969; 8 Ob 72/24g JusGuide 2024/48/22161 (OGH). Eine Änderung der Unterhaltsbemessung ist ebenso wie eine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss.443443RS0053283; RS0034969 [T15]; 8 Ob 72/24g JusGuide 2024/48/22161 (OGH). Ist für vergangene Zeitabschnitte Unterhalt festzusetzen, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils genau für diese Unterhaltsperiode(n) zu ermitteln;444444Vgl RIS-Justiz RS0053251 [T3]. maßgebend ist dabei der jeweilige Zeitraum, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist.4454451 Ob 13/19x, 6 Ob 89/17g jeweils mwN.

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