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XII. Wohnkostenvorteil (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person war es schon bisher herrschende Auffassung, dass sie, wenn sie – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – nicht für die Kosten ihrer Wohnversorgung aufzukommen, also insbesondere keine Mietzinszahlungen oder Darlehenstilgungen zu leisten hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedarf, um ihren vollständigen Unterhalt zu decken.417417RIS-Justiz RS0047254; 6 Ob 105/23v EF-Z 2024/96 ( Gitschthaler); 6 Ob 52/22y. War der Leitgedanke dieser Judikatur ursprünglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil in irgendeiner Form eine Wohnversorgung zur Verfügung stellte und damit Naturalunterhalt leistete, die Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Person also der unterhaltsverpflichteten zuzurechnen ist,41841810 Ob 110/15x mwN. wurde zwischenzeitig bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Wohnbedürfnis der unterhaltsberechtigten Person auch dann befriedigt ist, wenn sie nicht für die Kosten ihrer Wohnversorgung aufzukommen hat, weil sie ihren Wohnbedarf in einer ihr selbst gehörenden Eigentumswohnung bzw einem ihr selbst

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gehörenden Haus deckt, zumal es auch in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedarf, um ihr vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken.4194196 Ob 105/23v EF-Z 2024/96 ( Gitschthaler); 9 Ob 30/23m Zak 2023/650; 10 Ob 82/19k; 7 Ob 179/11s; aA Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, 196.

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