Auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person war es schon bisher herrschende Auffassung, dass sie, wenn sie – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – nicht für die Kosten ihrer Wohnversorgung aufzukommen, also insbesondere keine Mietzinszahlungen oder Darlehenstilgungen zu leisten hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedarf, um ihren vollständigen Unterhalt zu decken.417 War der Leitgedanke dieser Judikatur ursprünglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil in irgendeiner Form eine Wohnversorgung zur Verfügung stellte und damit Naturalunterhalt leistete, die Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Person also der unterhaltsverpflichteten zuzurechnen ist,418 wurde zwischenzeitig bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Wohnbedürfnis der unterhaltsberechtigten Person auch dann befriedigt ist, wenn sie nicht für die Kosten ihrer Wohnversorgung aufzukommen hat, weil sie ihren Wohnbedarf in einer ihr selbst gehörenden Eigentumswohnung bzw einem ihr selbst Seite 409
