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XI. Potenzielles Einkommen (Anspannungsgrundsatz) (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Die Eltern haben nach § 231 Abs 1 ABGB zur Deckung des Kindesunterhalts „nach ihren Kräften“ anteilig beizutragen. Wenn der Unterhaltsschuldner keinem Erwerb nachgeht oder seine Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpft, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, erfolgt die Unterhaltsbemessung auf Basis des erzielbaren fiktiven Einkommens (Anspannungsgrundsatz). Der (geldunterhaltspflichtige) Elternteil hat (daher) alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle

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persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft – ein Berufsschutz wie im Sozialrecht besteht im Unterhaltsrecht nicht, sodass der unterhaltspflichtige Elternteil etwa bei längerer Arbeitslosigkeit auch minderqualifizierte Arbeiten annehmen muss364364RIS-Justiz RS0134081; LG Salzburg 21 R 30/22s, LGZ Wien 44 R 441/21k EFSlg 170.665; Stefula in KBB7, § 231 ABGB Rz 16; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14, 242; vgl auch Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.10 § 94 ABGB Rz 34. – so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als würde er Einkünfte beziehen, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte.365365RIS-Justiz RS0047686.

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