Der Kindesunterhalt kann durch eine Vereinbarung zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und Kind festgelegt werden. Unterhaltsvereinbarungen (Unterhaltsvergleiche) mit einem Elternteil schließt das volljährige Kind selbst ab, während das minderjährige Kind von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden muss.463 Vereinbarungen mit minderjährigen Kindern bedürfen – sofern es sich nicht um vor Gericht nach § 190 Abs 3 ABGB oder vor oder vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB geschlossene Vereinbarungen handelt – grundsätzlich bei sonstiger Unwirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 167 Abs 3 ABGB).464
