Jede Regelung des Kindesunterhalts, sei es durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, unterliegt aufgrund des Alimentationszwecks grundsätzlich der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus).195 Der Unterhalt kann demnach – in beide Richtungen196 – nur aufgrund einer wesentlich geänderten Sachlage,197 bei einer Änderung der der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Gesetzesregelungen198 oder einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung199 neu festgesetzt werden.200 Es muss sich um eine „rechtserhebliche Veränderung“ handeln,201 die sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente bezieht202 und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt.203 Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag, was auch dann gilt, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt geblieben sind (nova reperta).204 Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind.205
