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IX. Prozentwertmethode und Abzüge für weitere Unterhaltspflichten (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Der zu leistende Unterhalt ist grundsätzlich einerseits vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes und andererseits vom Einkommen und allfälligen weiteren Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.245245 Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14, 237.

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Wie auch bei der allgemeinen Kindesbedarfsermittlung (Prozentkomponente)246246 Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, 137. orientiert sich die Praxis bezüglich der Leistungsfähigkeit (den „Kräften“ iSd § 231 Abs 1 ABGB) des Unterhaltsschuldners an Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteils.247247 Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, 152. Der Oberste Gerichtshof betont zwar in ständiger Rechtsprechung, dass Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel seien248248RIS-Justiz RS0047419 [T23]; 1 Ob 73/24b; 4 Ob 167/22w. und dass Unterhalt bestimmt bzw (nicht nach mathematischen Formeln, sondern angemessen)249249RIS-Justiz RS0057284 [T14]; 6 Ob 97/24v. bemessen und nicht (mathematisch exakt)250250RIS-Justiz RS0057284 [T9]; 6 Ob 97/24v. berechnet werde.251251RIS-Justiz RS0057284 [T6]; RIS-Justiz RS0047419 [T15]; 6 Ob 97/24v, 4 Ob 49/13d. Mit der Maßgabe, dass nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam sind,252252RIS-Justiz RS0057284 [T6]; 9 Ob 48/22g. anerkennt der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente eine Orientierungshilfe253253RIS-Justiz RS0047419 [T1, T6, T11; 4 Ob 16/13a; 4 Ob 49/13d; 4 Ob 22/18s. darstellt und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe bietet,254254RIS-Justiz RS0057284 [T5]; 8 Ob 115/16v. die gegebenenfalls bei atypischer Sachlage einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf.255255RIS-Justiz RS0047419 [T17]; 4 Ob22/18s. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung gleichgelagerter bzw ähnlicher Fälle angesehen, zumal damit auch gewährleistet ist, dass das unterhaltsberechtigte Kind an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils angemessen teilhaben kann.256256RIS-Justiz RS0057284 [T4]; RIS-Justiz RS0047419 [T16]; 4 Ob 22/18s; 8 Ob 115/16v.

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