Der zu leistende Unterhalt ist grundsätzlich einerseits vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes und andererseits vom Einkommen und allfälligen weiteren Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.245
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Wie auch bei der allgemeinen Kindesbedarfsermittlung (Prozentkomponente)246 orientiert sich die Praxis bezüglich der Leistungsfähigkeit (den „Kräften“ iSd § 231 Abs 1 ABGB) des Unterhaltsschuldners an Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteils.247 Der Oberste Gerichtshof betont zwar in ständiger Rechtsprechung, dass Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel seien248 und dass Unterhalt bestimmt bzw (nicht nach mathematischen Formeln, sondern angemessen)249 bemessen und nicht (mathematisch exakt)250 berechnet werde.251 Mit der Maßgabe, dass nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam sind,252 anerkennt der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente eine Orientierungshilfe253 darstellt und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe bietet,254 die gegebenenfalls bei atypischer Sachlage einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf.255 Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung gleichgelagerter bzw ähnlicher Fälle angesehen, zumal damit auch gewährleistet ist, dass das unterhaltsberechtigte Kind an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils angemessen teilhaben kann.256
