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VII. Geldunterhalt durch nicht betreuenden Elternteil (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Nach der Generalnorm des § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Leben die Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so haben sie diese Verpflichtung in der Weise zu erfüllen, dass sie ihm Naturalunterhalt in Form von Sach- und Dienstleistungen gewähren, die sie selbst erbringen oder deren Erbringung durch Dritte sie bezahlen.186186Vgl Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14, 228.

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