Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet nach § 231 Abs 2 erster Satz ABGB dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er nach § 231 Abs 2 zweiter Satz ABGB zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
