Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es – bei grundsätzlich gegebenen Fähigkeiten des Kindes (ohne Unterschied, ob minderjährig oder volljährig)115 – sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt.116 Ein unterhaltsberechtigtes Kind studiert idR ernsthaft und zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird.117 Dabei ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen.118
