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V. Studium (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es – bei grundsätzlich gegebenen Fähigkeiten des Kindes (ohne Unterschied, ob minderjährig oder volljährig)115115 Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas4 § 231 Rz 52. – sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt.116116 Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 Rz 64. Ein unterhaltsberechtigtes Kind studiert idR ernsthaft und zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird.117117RIS-Justiz RS0083694; RS0110596; RS0117107; RS0110600. Dabei ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen.118118RIS-Justiz RS0083694 [T10]; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 Rz 64.

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