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IV. Eigene Einkünfte (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Gemäß § 231 Abs 3 ABGB wird der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eigene Einkünfte gemindert.64643 Ob 227/18f Zak 2019/148. Als anrechenbare „eigene Einkünfte“ iSd § 231 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind, sei es als Natural- oder Geldleistungen6565 Stefula in KBB7 § 231 ABGB Rz 7. welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt und insoweit den konkreten Bedarf vermindert.6666RIS-Justiz RS0121610; 6 Ob 591/95. Der Begriff „Einkünfte“ in dieser Bestimmung ist auch ein Synonym für „Einkommen“.67673 Ob 147/23y EF-Z 2024/47.

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