A. Familienrechtliche Beziehungen
Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Der maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Wirksamwerdens der Annahme. Die Adoption wird mit Rechtskraft des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses rückwirkend mit dem Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses wirksam (§ 192 Abs 1 Satz 2 ABGB).178 Die Angabe des Vertragsdatums ist daher ein zwingender Bestandteil des Adoptionsvertrages.179
