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IV. Zustandekommen einer Adoption (Rudolf)

Rudolf3. AuflMai 2025

A. Adoptionsvertrag

Das Zustandekommen der Adoption erfordert den Abschluss eines schriftlichen Adoptionsvertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind sowie die gerichtliche Bewilligung dieses Vertrages.4141StRsp, vgl 2 Ob 37/06i. Schriftlichkeit des Vertrages bedeutet „Unterschriftlichkeit“ iSd § 886 ABGB,4242Vgl § 4 Abs 2 Z 1 SVG. eine Beglaubigung der Unterschriften oder ein Notariatsakt ist nicht erforderlich.4343 Nademleinsky in Schwimann/Neumayr6 § 192 Rz 2. Die Nichteinhaltung der Schriftform bewirkt eine Nichtigkeit des Vertrages, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.4444LGZ Wien 42 R 537/04p EFSlg 107.837; LGZ Wien 44 R 653/05p EFSlg 110.912. Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien über die Adoption können in einer Urkunde, jedoch auch in inhaltlich korrespondierenden Urkunden enthalten sein.4545 Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer1.07 § 192 Rz 1 mwN. Der Vertrag muss außer der Einigung des Annehmenden und des Wahlkindes über die Annahme an Kindesstatt die Personalien der Vertragsparteien und das Datum des Vertragsabschlusses4646LGZ Wien 44 R 653/05p EFSlg 110.915. enthalten.4747 Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 179a Rz 4. Der Adoptionsvertrag ist als Statusvertrag bedingungs- und befristungsfeindlich.4848HA, s 1 Ob 121/98w. Davon ist jedoch die Möglichkeit nach § 88 Abs 1 AußStrG zu unterscheiden: Die Parteien können durch Antrag die gerichtliche Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (s Inkognitoadoption IV.C.6.). Die Willenserklärungen der Vertragsparteien können nach Vertragsabschluss nicht einseitig widerrufen werden.4949S ua 3 Ob 521/95 EFSlg 81.238; 6 Ob 179/05z EvBl 2006/52. Die privatrechtlichen Folgen, die aus einer wirksamen Adoption resultieren, können im Adoptionsvertrag nicht abbedungen werden.50502 Ob 517/81. Strittig ist, ob ein Adoptionsvertrag, der die Namensfolge der Adoption regelt, bewilligt werden

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kann.5151Zutr für eine Bewilligung des Adoptionsvertrages Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer1.07 § 192 Rz 5; Weixelbraun-Mohr in KBB7 § 192 Rz 3; Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger4 §§ 192 Rz 9; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 179a Rz 8 (eine Bewilligung sei jedoch zu versagen, wenn die namensrechtliche Regelung Bedingung gewesen sei). Dagegen – keine Bewilligung des Adoptionsvertrages – Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 192 Rz 16 mwN; LGZ Wien 43 R 339/06w EFSlg 113.894. Grds fällt die Beurteilung der namensrechtlichen Folgen in die Kompetenz des Standesbeamten. Die namensrechtliche Regelung ist nicht in den Bewilligungsbeschluss aufzunehmen,52522 Ob 134/02y ZfRV-LS 2003/11; LGZ Wien 45 R 499/08b EFSlg 119.737. da sie nicht in die Zuständigkeit des Adoptionsgerichts fällt (vgl § 89 Abs 1 AußStrG für die Bestandteile eines Bewilligungsbeschlusses).

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