Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Grundvoraussetzung ist die Entscheidungsfähigkeit des Annehmenden (§ 191 Abs 1 Satz 1 ABGB). Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung sowie die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang versteht, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet (§ 24 Abs 2 ABGB).3 Seit dem 2. ErwSchG stellt die Adoption eine höchstpersönliche vertretungsfeindliche Angelegenheit dar (§ 191 Abs 1 Satz 2 ABGB), sodass bei fehlender Entscheidungsfähigkeit keine Vertretung möglich ist.4 Das Adoptionsverbot für römisch-katholische Ordensgeistliche, die ein feierliches Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, ist mit dem Kind-NamRÄG 2013 entfallen.5 Um eine mögliche Verschleierung von Unregelmäßigkeiten Seite 331
