A. Einleitung
Die Frage nach einem Widerruf oder einer Aufhebung stellt sich nur bei einer wirksamen Adoption, nicht jedoch bei einer „Nicht-Adoption“ wegen Fehlens eines Vertrages oder dessen gerichtlicher Bewilligung (§ 192 Abs 1 ABGB). Das Wahlkind und der Annehmende können eine wirksam zustande gekommene Adoption nicht selbst beseitigen.228 Nach § 203 zweiter Halbsatz ABGB ist eine Vereinbarung über die Beendigung der Wahlkindschaft unzulässig. Auch ein Dritter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages berufen,229 sodass eine Anfechtung des Adoptionsvertrages durch das leibliche Kind des Annehmenden230 nicht in Betracht kommt. Eine rechtswirksam zustande gekommene Adoption ist jedoch nicht unauflöslich. Sie kann aber ausschließlich vom Gericht durch Widerruf der gerichtlichen Bewilligung nach § 200 ABGB oder durch Aufhebung der Wahlkindschaft nach § 201 ABGB beseitigt werden. Dies gilt auch für eine mangelhaft oder rechtswidrig zustande gekommene Adoption, denn diese ist nicht absolut nichtig,231 sondern wirksam. Der Widerruf wirkt ex tunc, die Aufhebung ex nunc. Nach dem Wortlaut des § 203 ABGB sind die Widerrufs- und Aufhebungsgründe in den §§ 200 und 201 ABGB taxativ. Nach hRsp232 und einem Teil der L233 sind daher Analogieschlüsse zutr unzulässig, nach aA234 kommt eine Analogie in Betracht.
