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II. Mutterschaft (Pierer)

Pierer3. AuflMai 2025

A. Mater semper certa est

Die rechtliche Abstammung von der Mutter regelt § 143 ABGB kurz und knapp: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Der Rechtsgrundsatz, wonach die Mutter immer gewiss ist („mater semper certa est“), ist schon mehr als tausend Jahre alt.206206Er war bereits im Ediktskommentar des römischen Juristen Iulius Paulus aus dem 3. Jh enthalten, D 2.4.5 (Paulus 4 ad ed): „Quia [mater] semper certa est, etiam si volgo conceperit: pater vero is est, quem nuptiae demonstrant.“ Im Verhältnis zwischen Mutter und Kind konnte man – anders als bei der Frage nach dem Erzeuger – immer davon ausgehen, dass das Kind von der Frau abstammt, die es geboren hat.207207Problematisch konnte früher nur der Nachweis sein, dass ein Kind von einer bestimmten Frau geboren wurde. Zum Beweis wurden Aussagen von Hebammen oder ein Eid der Mutter verlangt, vgl Stubenrauch, Commentar zum ABGB8 I 246 FN 1; GlUNF 4749. Der Status der Mutter muss also nicht erst festgestellt werden, sondern wird gem § 143 ABGB durch die Geburt ex lege begründet.208208 Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 137b Rz 3; Cach, JEV 2016, 168 (170).

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