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III. Vaterschaft (Pierer)

Pierer3. AuflMai 2025

A. Allgemeines

Die rechtliche Vaterschaft eines Mannes kann gem § 144 Abs 1 ABGB auf drei Arten begründet werden: ex lege kraft aufrechter Ehe mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt (§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB), durch Anerkenntnis (§ 144 Abs 1 Z 2 ABGB) und durch Gerichtliche Feststellung (§ 144 Abs 1 Z 3 ABGB). Diese Aufzählung ist abschließend (taxativ).

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