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I. Allgemeines (Pierer)

Pierer3. AuflMai 2025

A. Zuordnungsfunktion

1. Rechtsband zwischen Eltern und Kindern

Anhand der abstammungsrechtlichen Bestimmungen sollen jedem Menschen zwei rechtliche Elternteile zugeordnet werden. Aus der abstammungsrechtlichen Zuordnungsfunktion lassen sich drei Schlüsse ziehen: Zunächst muss die rechtliche Abstammung nicht zwingend mit der biologischen übereinstimmen, weiters ist es als Folge gesellschaftlicher Entwicklungen auch nicht mehr zwingend, dass ein Kind Vater und Mutter – wiederum im rechtlichen Sinne – hat; schließlich kann es Situationen geben, in denen ein oder beide Elternteil(e) unbekannt sind.

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