A. Zuordnungsfunktion
1. Rechtsband zwischen Eltern und Kindern
Anhand der abstammungsrechtlichen Bestimmungen sollen jedem Menschen zwei rechtliche Elternteile zugeordnet werden. Aus der abstammungsrechtlichen Zuordnungsfunktion lassen sich drei Schlüsse ziehen: Zunächst muss die rechtliche Abstammung nicht zwingend mit der biologischen übereinstimmen, weiters ist es als Folge gesellschaftlicher Entwicklungen auch nicht mehr zwingend, dass ein Kind Vater und Mutter – wiederum im rechtlichen Sinne – hat; schließlich kann es Situationen geben, in denen ein oder beide Elternteil(e) unbekannt sind.
